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   VG München, 08.03.2019 - M 9 K 17.39188   

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https://dejure.org/2019,11452
VG München, 08.03.2019 - M 9 K 17.39188 (https://dejure.org/2019,11452)
VG München, Entscheidung vom 08.03.2019 - M 9 K 17.39188 (https://dejure.org/2019,11452)
VG München, Entscheidung vom 08. März 2019 - M 9 K 17.39188 (https://dejure.org/2019,11452)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 16 a Abs. 1; AsylG § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 3a Abs. 3; AufenthG § 11, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
    Keine Verfolgung eines bisexuellen Asylsuchenden wegen seiner homosexuellen Veranlagung in Nigeria

  • rewis.io

    Keine Verfolgung eines bisexuellen Asylsuchenden wegen seiner homosexuellen Veranlagung in Nigeria

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Auszug aus VG München, 08.03.2019 - M 9 K 17.39188
    Ausgehend davon, dass die Homosexualität als ein für die Identität einer Person so bedeutsames Merkmal darstellt, dass sie nicht zu einem Verzicht darauf gezwungen werden sollte, erlaubt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen in Nigeria, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Person eine solche deutlich abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH, U.v. 7.11.2013, C 199/12 bis C 201/12; VG Karlsruhe, U.v. 9.8.2017 - A 4 K 6228/17 - m.w.N.).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG München, 08.03.2019 - M 9 K 17.39188
    Wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG verneint werden, scheidet ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf dieselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Art. 3 EMRK aus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12).
  • VG Karlsruhe, 09.08.2017 - A 4 K 6228/17

    Verfolgung Homosexueller in Nigeria

    Auszug aus VG München, 08.03.2019 - M 9 K 17.39188
    Ausgehend davon, dass die Homosexualität als ein für die Identität einer Person so bedeutsames Merkmal darstellt, dass sie nicht zu einem Verzicht darauf gezwungen werden sollte, erlaubt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen in Nigeria, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Person eine solche deutlich abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH, U.v. 7.11.2013, C 199/12 bis C 201/12; VG Karlsruhe, U.v. 9.8.2017 - A 4 K 6228/17 - m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 09.07.2018 - 27 K 9431/17

    Homosexualität, Nigeria, unglaubhaft

    Auszug aus VG München, 08.03.2019 - M 9 K 17.39188
    Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten in Nigeria mit mehreren Millionenstädten, die weder über ein Meldewesen verfügen noch irgendwelche zentralen Fahndungssysteme besitzen, ist die Wahrscheinlichkeit, einen Menschen außerhalb seiner Heimatregion zu finden, als gering einzuschätzen (VG Düsseldorf, U.v. 9.7.2018 - 27 K 9431/17.A m.w.N.).
  • VG Leipzig, 18.11.2021 - 3 K 1759/20

    Nigeria: Flüchtlingseigenschaft wegen Homosexualität

    Dennoch wird in der Regel eine Prognose dahingehend angestellt, in welchem Umfang der Betroffene voraussichtlich seine Neigungen im Herkunftsland ausleben wird, ob im Verborgenen oder äußerlich erkennbar, oftmals orientiert an der bisherigen Risikobereitschaft oder der Lebensweise in Deutschland (so etwa VG München, Urt. v. 08.03.2019 - M 9 K 17.39188 -, juris Rn. 21; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 8.10.2020 - 4 K 945/18 -, juris Rn. 52; VG Berlin, Urt. v. 17.08.2020 - 6 K 686.17 A -, juris Rn. 46).
  • VG Braunschweig, 09.08.2021 - 2 A 77/18

    Bisexualität; Homophobie; Homosexualität; soziale Gruppe

    Dennoch wird in der Regel eine Prognose dahingehend angestellt, in welchem Umfang der Betroffene voraussichtlich seine Neigungen im Herkunftsland ausleben wird, ob im Verborgenen oder äußerlich erkennbar, oftmals orientiert an der bisherigen Risikobereitschaft oder der Lebensweise in Deutschland (so etwa VG München, Urteil vom 08.03.2019 - M 9 K 17.39188 -, juris Rn. 21; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 08.10.2020 - 4 K 945/18 -, juris Rn. 52; VG Berlin, Urteil vom 17.08.2020 - 6 K 686.17 A -, juris Rn. 46).
  • VG Hamburg, 31.03.2021 - 19 A 926/21

    Nigeria: Klage abgewiesen; Keine Gruppenverfolgung wegen Homosexualität, aufgrund

    Die Regierung beschreibt Ho­ mosexualität als "unnatürlich" und "unafrikanisch"; Homosexuellen drohen hohe Haftstra­ fen, in nördlichen Bundesstaaten mit Scharia-Strafrecht Körperstrafen, Haft oder Tod durch Steinigung in besonderen Fällen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria v. 16.01.2020, Seite 13 und 15; vgl. auch VG München, Urt. v. 08.03.2019, M 9 K 17.39188, juris Rn. 19; VG Karlsruhe, Urt. v. 09.08.2017, A 4 K 6228/17, juris Rn. 16 ff.; Bundesamt für Fremden­ wesen und Asyl, Länderinformationsblatt Nigeria v. April 2019, Seite 43).
  • VG Würzburg, 27.07.2022 - W 1 K 22.30060

    Nigeria, Homosexualität (hier glaubhaft)

    Dennoch wird in der Regel eine Prognose dahingehend angestellt, in welchem Umfang der Betroffene voraussichtlich seine Neigungen im Herkunftsland ausleben wird, ob im Verborgenen oder äußerlich erkennbar, oftmals orientiert an der bisherigen Risikobereitschaft oder der Lebensweise in Deutschland (so etwa VG München, U.v. 8.3.2019 - M 9 K 17.39188 -, juris Rn. 21; VG Freiburg (Breisgau), U.v. 8.10.2020 - 4 K 945/18 -, juris Rn. 52; VG Berlin, U.v. 17.8.2020 - 6 K686.17 A -, juris Rn. 46).
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